§ 2142 BGB
Ausschlagung der Nacherbschaft
2292 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
(2) Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.