§ 2143 BGB
Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
2293 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.