Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
§

§ 2143 BGB

Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

2293 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

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