§ 2131 BGB
Umfang der Sorgfaltspflicht
2281 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.