Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
§

§ 2131 BGB

Umfang der Sorgfaltspflicht

2281 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

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