§ 2132 BGB
Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
2282 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.