Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
§

§ 2132 BGB

Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung

2282 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.

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