Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
§

§ 2130 BGB

Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht

2280 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.

(2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.

Vorheriger § | Nächster §