§ 2086 BGB
Ergänzungsvorbehalt
2236 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte.