Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 2086 BGB

Ergänzungsvorbehalt

2236 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte.

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