Titel 2 – Erbeinsetzung
§

§ 2087 BGB

Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände

2237 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

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