Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 2085 BGB

Teilweise Unwirksamkeit

2235 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.

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