Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 2084 BGB

Auslegung zugunsten der Wirksamkeit

2234 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

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