Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 2083 BGB

Anfechtbarkeitseinrede

2233 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.

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