§ 2037 BGB
Weiterveräußerung des Erbteils
2186 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.
2186 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.