Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§

§ 2037 BGB

Weiterveräußerung des Erbteils

2186 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.

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