Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§

§ 2033 BGB

Verfügungsrecht des Miterben

2182 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

Vorheriger § | Nächster §