§§ 2032 BGBErbengemeinschaft 2181 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.