Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§

§ 2032 BGB

Erbengemeinschaft

2181 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

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