Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§

§ 2041 BGB

Unmittelbare Ersetzung

2190 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung.

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