Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§

§ 2036 BGB

Haftung des Erbteilkäufers

2185 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.

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