Untertitel 4 – Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§

§ 2011 BGB

Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben

2160 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.

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