Untertitel 4 – Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§

§ 2012 BGB

Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter

2161 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.

(2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.

Vorheriger § | Nächster §