Untertitel 4 – Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§

§ 2010 BGB

Einsicht des Inventars

2159 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

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