§ 2010 BGB
Einsicht des Inventars
2159 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
2159 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.