§ 2009 BGB
Wirkung der Inventarerrichtung
2158 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien.