Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung
§

§ 201 BGB

Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

216 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

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