§ 202 BGB
Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
217 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.
(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.