Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung
§

§ 202 BGB

Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung

217 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

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