Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung
§

§ 200 BGB

Beginn anderer Verjährungsfristen

215 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

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