Untertitel 4 – Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§

§ 1998 BGB

Tod des Erben vor Fristablauf

2147 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.

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