§ 1997 BGB
Hemmung des Fristablaufs
2146 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.