Untertitel 4 – Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§

§ 1997 BGB

Hemmung des Fristablaufs

2146 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.

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