Untertitel 3 – Beschränkung der Haftung des Erben
§

§ 1988 BGB

Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung

2137 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

(2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

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