§ 1989 BGB
Erschöpfungseinrede des Erben
2138 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.