Untertitel 3 – Beschränkung der Haftung des Erben
§

§ 1989 BGB

Erschöpfungseinrede des Erben

2138 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.

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