Abschnitt 1 – Erbfolge
§

§ 1939 BGB

Vermächtnis

2088 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

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