§ 1939 BGB
Vermächtnis
2088 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
2088 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).