§ 1940 BGB
Auflage
2089 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).
2089 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).