Abschnitt 1 – Erbfolge
§

§ 1940 BGB

Auflage

2089 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

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