§ 1938 BGB
Enterbung ohne Erbeinsetzung
2087 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.