Abschnitt 1 – Erbfolge
§

§ 1938 BGB

Enterbung ohne Erbeinsetzung

2087 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.

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