§ 1937 BGB
Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
2086 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
2086 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.