Abschnitt 1 – Erbfolge
§

§ 1937 BGB

Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

2086 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

Vorheriger § | Nächster §