§ 1848 BGB
Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
2030 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt.
2030 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt.