Unterkapitel 4 – Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
§

§ 1848 BGB

Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld

2030 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt.

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