Unterkapitel 3 – Anzeigepflichten
§

§ 1847 BGB

Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

2029 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.

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