Unterkapitel 2 – Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen
§

§ 1841 BGB

Anlagepflicht

2023 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld).

(2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto) anlegen.

Vorheriger § | Nächster §