Unterkapitel 2 – Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen
§

§ 1840 BGB

Bargeldloser Zahlungsverkehr

2022 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.

(2) Von Absatz 1 sind ausgenommen 1. im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
2. Auszahlungen an den Betreuten.

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