Unterkapitel 2 – Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen
§

§ 1842 BGB

Voraussetzungen für das Kreditinstitut

2024 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.

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