§§ 1842 BGBVoraussetzungen für das Kreditinstitut 2024 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches GesetzbuchDas Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.