Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger
§

§ 1744 BGB

Probezeit

1925 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.

Vorheriger § | Nächster §