Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger
§

§ 1743 BGB

Mindestalter

1924 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.

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