Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger
§

§ 1742 BGB

Annahme nur als gemeinschaftliches Kind

1923 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.

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