§ 1742 BGB
Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
1923 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.
1923 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.