Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger
§

§ 1745 BGB

Verbot der Annahme

1926 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.

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