§ 1619 BGB
Dienstleistungen in Haus und Geschäft
1847 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.