Titel 4 – Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
§

§ 1618 BGB

Pflicht zu Beistand und Rücksicht

1846 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.

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