§ 1618 BGB
Pflicht zu Beistand und Rücksicht
1846 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
1846 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.