§ 1620 BGB
Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
1848 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überlässt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.