Untertitel 2 – Besondere Vorschriften für das
Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
§
§ 1615n BGB
Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
1834 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.