Titel 4 – Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
§

§ 1616 BGB

Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen

1835 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

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