Untertitel 2 – Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
§

§ 1615m BGB

Beerdigungskosten für die Mutter

1833 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.

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