§ 1583 BGB
Einfluss des Güterstands
1782 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.
1782 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.