Kapitel 3 – Leistungsfähigkeit und Rangfolge
§

§ 1583 BGB

Einfluss des Güterstands

1782 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.

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