Kapitel 3 – Leistungsfähigkeit und Rangfolge
§

§ 1584 BGB

Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

1783 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

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