§ 1584 BGB
Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
1783 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.