Kapitel 3 – Leistungsfähigkeit und Rangfolge
§

§ 1582 BGB

Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten

1781 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

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