§ 1582 BGB
Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten
1781 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.
1781 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.