§ 1471 BGB
Beginn der Auseinandersetzung
1710 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.