Unterkapitel 4 – Auseinandersetzung des Gesamtguts
§

§ 1471 BGB

Beginn der Auseinandersetzung

1710 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.

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