Unterkapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 1419 BGB

Gesamthandsgemeinschaft

1658 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.

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